„There are no bad pictures; that’s just how your face looks sometimes.”


„Es gibt keine schlechten Bilder von dir; Manchmal siehst du einfach nur so aus.”
Abraham Lincoln (1809—1865)

„Keep smiling: eine durch die Gegenwart von Fotoapparaten oder Fernsehkameras ausgelöste Seuche, die an den krankhaft nach oben gezogenen Mundwinkeln und gefletschten Zähnen der davon Betroffenen zu erkennen ist. Auch unter dem Namen Cheese- oder Spaghettisyndrom bekannt.”

„Wenn wir eine Fotografie von Shakespeare haben könnten, würde man sie sich retuschiert wünschen? Sicher nicht! Und warum nicht? Aus dem Grund, weil das Retuschieren die Ähnlichkeit beeinträchtigt. Jedermann sollte als das dargestellt werden, was er ist und nicht, was er in den Augen des Retuschierers sein sollte. Es sei denn, das Modell strebe nach der idealen Schöneheit und wäre damit zufrieden, als idealer Beau herausgestellt zu werden. […] Diese Bemerkungen betreffen nicht die Arbeit der professionellen Fotografen, von denen viele, wie ich weiß, gegen ihren Willen handeln müssen, um den Kunden zufriedenzustellen.”
W. Neilson

RECHTE DES FOTOGRAFEN

Urheberrechtlichen Schutz genießt jeder, der Werke von indivi- duellem Charakter geschaffen hat. Das Urheberrecht verleiht dem Urheber die Möglichkeit, sich gegen die unautorisierte Vervielfäl- tigung und Verbreitung zur Wehr zu setzen.
Urheberrechtlich geschützt sind nach dem Gesetzestext ua „eigentümliche geistige Schöpfungen“ auf dem Gebiet der Fotografie. Darunter versteht man die individuelle Eigenart, die von der Persönlichkeit des Schöpfers verliehen wird und sich vom Alltäglichen abhebt. Auf einen künstlerischen oder ästhetischen Wert des Werkes kommt es nicht an. Im Bereich der Fotografie sind daher alle „durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke“ geschützt, mit Ausnahme der „Automatenfotos“.

Entstehung des Urheberrechtsschutzes

Grundsätzlich entsteht das Urheberrecht des Fotografen mit der Aufnahme des Fotos. Abweichend davon gilt jedoch bei gewerbs- mäßig hergestellten Lichtbildern der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das bedeutete, dass die aus dem Urheberrecht erfließenden Rechte an den Lichtbildern dem Unternehmer gebühren, wenn diese von dessen unselbständig Beschäftigten für dessen Zwecke hergestellt werden.


Allein der Fotograf entscheidet, ob und mit welchem „Copyright- Vermerk“ sein Werk zu versehen ist. Er kann es mit seinem tatsächlichen Namen bezeichnen oder einen Decknamen wählen. Die Herstellerbezeichnung sollte tunlichst auf dem Bild erfolgen, jedenfalls unmittelbar neben dem Bild. Dies kann mittels Stem- pel, Kleber oder in den IPTC-Daten in den Datei-Eigenschaften erfolgen. Für den Verwender besteht dann die Verpflichtung zur Anbringung der Herstellerbezeichnung.






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